Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Immler GmbH,
Geräte-und Baugruppenmontage
Fabrikstr.18, D-73277 Owen/Teck



Art. 1 Geltungsbereich

1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführen.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.

3. Alle Vereinbarungen, die diesen Vertrag betreffen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.

Art. 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Versicherung, Zöllen, vereinbartem Einbau, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Kostenvoranschläge sind zu vergüten.

2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung gültigen Sätze. Falls jedoch zwischen Auftragserstellung und Lieferungen Erhöhungen unserer Einkaufspreise oder Lohn- oder Gehaltserhöhungen eintreten, behalten wir uns eine Preisanpassung im gleichen Rahmen vor.

3. Soweit nichts anderes vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder spätestens 30 Tage netto nach Rechnungsdatum auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.

4. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens 2 Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zustellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.

5. Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, wenn eine Nachfristsetzung nach dem Gesetz nicht entbehrlich ist, die Ware nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist zurückzunehmen, ggfs. den Betrieb des Kunden zu betreten und dort die Ware zurückzunehmen.

7. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese Ware dem Kunden unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen mit einem angemessenen Abschlag gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen verrechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.

8. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden.

1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Teillieferungen sind zulässig.

3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.

5. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falleiner von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.

2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tage an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.

Art. 6 Mängelansprüche

1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB)

3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).

4. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht, wenn wir Sachen geliefert haben, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

5. Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Lieferteilen – und deren Folgen -, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach derartiger Verwendung einer vorzeitigen Abnutzung unterliegen, auch nicht für Schäden – und deren Folgen -, die aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Wartung oder sonstiger Umstände, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat oder nehmen kann, entstehen. Die Gewährleistung erlischt insbesondere auch an Liefergegenständen, an denen der Besteller oder der Kunde selbst Reparaturversuche unternommen hat oder hat unternehmen lassen.

Art. 7 Haftung auf Schadensersatz

1. Im Fall unserer Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben und kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. Soweit unter a. und b. nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

2. Die Haftungsausschlüsse und-beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. § 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. 1 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Diese Ziffer gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziff. 5.

Art. 8. Ergänzende und abweichende Regelungen bei internationalen Verträgen

1. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gelten folgende Regelungen:
a. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern.
b. Wir haften nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr-oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.

2. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten außerdem folgende Regelungen:
a. Vertragsänderungen oder-aufhebungen bedürfen der Schriftform.
b. Anstelle der Art. 6 und 7 gilt:
aa. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwa bestehende Ansprüche nach § 1, 4 des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder bei Ansprüchen wegen durch die Ware verursachter Verletzung des Lebens oder des Körpers einer Person.
bb. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch berechtigt, wenn die Mangelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.
cc. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr.

Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.

8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.

9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.

10.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Art. 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist D-73277 Owen/Teck. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand D-73230 Kirchheim/Teck. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Immler GmbH Geräte-und Baugruppenmontage 73277 Owen/Teck (Stand 05/2015)